Fahrschulklassen

Wir lehren und unterrichten folgende Fahrschulklassen...

Klasse A

nach oben Klasse A

Berechtigung zum Fahren:
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

Alter: 18 J. beschränkt / ab 25 J. unbeschränkt

Einschluss: Klasse A1, M

Besonderheiten:
Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
Überlandfahrten: 5 Std. á 45 Min.
Autobahnfahrten: 4 Std. á 45 Min.
Nachtfahrten: 3 Std. á 45 Min.

Fuhrpark Klasse A

Klasse A1

nach oben Klasse A1

Berechtigung zum Fahren:
Leichtkrafträder - 80km/h Höchstgeschwindigkeit; nicht mehr als 125cm³, nicht mehr als 11kW für 16 - 17jährige, ab 18 Jahren unbegrenzt.

Alter: 16 Jahre

Einschluss: Klasse M

Besonderheiten:
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
Überlandfahrten: 5 Std. á 45 Min.
Autobahnfahrten: 4 Std. á 45 Min.
Nachtfahrten: 3 Std. á 45 Min.

Fuhrpark Klasse A1

Klasse B

nach oben Klasse B

Berechtigung zum Fahren:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Alter: 18 Jahre

Einschluss: Klasse L, M

Besonderheiten:
Anhänger dürfen unter folgenden Voraussetzungen gefahren werden:
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
Überlandfahrten: 5 Std. á 45 Min.
Autobahnfahrten: 4 Std. á 45 Min.
Nachtfahrten: 3 Std. á 45 Min.

Fuhrpark Klasse B

Klasse BE

nach oben Klasse BE

Berechtigung zum Fahren:
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

Alter: 18 Jahre

Voraussetzung: Besitz von Klasse B

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
Überlandfahrten: 3 Std. á 45 Min.
Autobahnfahrten: 1 Std. á 45 Min.
Nachtfahrten: 1 Std. á 45 Min.

Klasse C1

nach oben Klasse C1

Berechtigung zum Fahren:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Alter: 18 Jahre

Voraussetzung: Besitz von Klasse B

Besonderheiten:
Befristung bis 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 6 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 6 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
Kl. B auf Kl. C1
- Überlandfahrten: 3 Stunden á 45 Min.
- Autobahnfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Dunkelheit: 1 Stunden á 45 Min.
Gemein. Ausbildungsgang Klasse C1 und C1E
- Solo -Überlandfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Zug -Überlandfahrten: 3 Stunden á 45 Min.
- Solo -Autobahnfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Zug -Autobahnfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Solo -Dunkelheit: 0 Stunden á 45 Min.
- Zug -Dunkelheit: 2 Stunden á 45 Min

Fuhrpark Klasse C1

Klasse C1E

nach oben Klasse C1E

Berechtigung zum Fahren:
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges nicht überschreiten. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12 t betragen.

Alter: 18 Jahre

Voraussetzung: Besitz von Klasse C1

Besonderheiten:
Befristung bis 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Mindestumfang Theorie:
entfällt

Mindestumfang Praxis:
Klasse C1 auf Klasse C1E
- Überlandfahrten: 3 Stunden á 45 Min.
- Autobahnfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Dunkelheit: 1 Stunden á 45 Min.
Gemein. Ausbildungsgang Klasse C1 und C1E
- Solo -Überlandfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Zug -Überlandfahrten: 3 Stunden á 45 Min.
- Solo -Autobahnfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Zug -Autobahnfahrten: 1 Stunden á 45 Min.
- Solo -Dunkelheit: 0 Stunden á 45 Min.
- Zug -Dunkelheit: 2 Stunden á 45 Min.

Fuhrpark Klasse C1E

Klasse C

nach oben Klasse C

Berechtigung zum Fahren:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3829/85 Art. 5).

Alter: 18 Jahre (gewerbl. Nutzung ab 21 Jahre)

Voraussetzung: Besitz von Klasse B

Besonderheiten:
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 6 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 10 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
Überlandfahrten: 5 Std. á 45 Min.
Autobahnfahrten: 2 Std. á 45 Min.
Nachtfahrten: 3 Std. á 45 Min.

Fuhrpark Klasse C

Klasse CE

nach oben Klasse CE

Berechtigung zum Fahren:
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3829/85 Art. 5).

Alter: 18 Jahre (gewerbl. Nutzung ab 21 Jahre)

Voraussetzung: Besitz von Klasse C

Besonderheiten:
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 6 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
Überlandfahrten: 5 Std. á 45 Min.
Autobahnfahrten: 2 Std. á 45 Min.
Nachtfahrten: 3 Std. á 45 Min.

Fuhrpark Klasse CE

Klasse M

nach oben Klasse M

Berechtigung zum Fahren:
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).

Alter: 16 Jahre

Besonderheiten:
- Ausnahmen: Als Kleinkrafträder gelten auch
   - Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001
     erstmals in Verkehr genommen sind.
   - Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr
     gekommen sind

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
keine

Fuhrpark Klasse M

Klasse L

nach oben Klasse L

Berechtigung zum Fahren:
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis max. 32 km/h bbH (mit Anhänger 25 km/h); selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis max. 25 km/h.

Alter: 16 Jahre

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden á 90 Min.

Klasse S

nach oben Klasse S

Berechtigung zum Fahren:
Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm.

Alter: 16 Jahre

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min.
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden á 90 Min.

Klasse Mofa

nach oben Klasse Mofa

Berechtigung zum Fahren:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.

Alter: 15 Jahre

Besonderheiten:
Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung, stattdessen muss u.a. der Personalausweis mitgeführt werden (&76 Nr.3FeV).

Mindestumfang Theorie:
Grundstoff: 6 Doppelstunden á 90 Min.

Mindestumfang Praxis:
bei Einzelausbildung: mindestens 90 Minuten